1. Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für alle Lieferungen von Waren und Material («Produkte») und Dienstleistungen der Perren Haustechnik AG, Zermatt, Schweiz («Perren Haustechnik»). Mit jeder Bestellung stimmt der Kunde diesen zu.
1.2 Davon abweichende oder ergänzende Bestimmungen, insbesondere Allgemeine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nur, sofern Perren Haustechnik diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
1.3. Der Schriftform sind gleichgestellt alle Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen, wie Telefax oder E-Mail.
1.4 Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig erweisen, so wird diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen Inhalt und wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt.

2. Bestellung und Auftragsbestätigung
2.1 Mit der Bestellung gibt der Kunde ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. Ein Vertrag kommt erst dann gültig zustande, wenn Perren Haustechnik die Vertragsannahme erklärt. Diese Vertragsannahme wird erklärt, indem der Kunde eine Auftragsbestätigung erhält, ihm Rechnung gestellt wird oder spätestens, wenn das Produkt zur Abholung bereitgestellt oder versendet wird («Vertragsabschluss»). Bei Vorliegen einer Auftragsbestätigung ist ausschliesslich diese für den Inhalt des Vertrags massgebend, falls der Kunde den betreffenden Angaben nicht innerhalb von 5 Werktagen widerspricht. In den übrigen Fällen bestimmt sich der Inhalt gemäss Rechnung, Lieferschein oder Versandbestätigung.

3. Preise
3.1 Der Mindestrechnungsbetrag beträgt CHF 50.– (exkl. MwSt.).
3.2 Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich in Schweizer Franken ab Lager von Perren Haustechnik oder ab Hersteller. Verpackung, MwSt. und Versicherung sind in den Preisen nicht inbegriffen.
3.3 Auf Wunsch des Kunden liefert Perren Haustechnik Produkte mit einem Kostenzuschlag an einen Bestimmungsort in der Schweiz (ohne Abladen). Der Zuschlag wird von Perren Haustechnik frei bestimmt, er beträgt mindestens CHF 19.– und in der Regel höchstens CHF 300.– pro Lieferung. Eventuell anfallende Transport-Mehrkosten für Expresslieferungen, spezielle Ankunftszeiten, Spezialtransporte/-lieferungen werden dem Kunden zusätzlich verrechnet. Perren Haustechnik ist frei in der Wahl des Transportmittels (Bahn/ Post/LKW etc.).
3.4 Sind Kosten für Fracht, Transportversicherung, Abgaben und andere Nebenkosten im Preis gesondert ausgewiesen, behält sich Perren Haustechnik bei Änderung dieser Kosten vor, die Beträge nach Vertragsabschluss entsprechend anzupassen, falls die Lieferung oder Leistung später als 2 Monate nach Vertragsabschluss zu erfolgen hat.

4. Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, sind Rechnungen vom Kunden innert 30 Tagen nach Rechnungstellung, ohne jeglichen Abzug an Perren Haustechnik zu bezahlen («Zahlungstermin»).
4.2 Der Kunde kann Zahlungen nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen (Wegbedingung).
4.3 Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn nur unwesentliche Teile der Lieferung oder Leistung fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch oder die Verwendung nur unwesentlich beeinträchtigen.
4.4 Der Kunde befindet sich ab dem Zahlungstermin auch ohne Mahnung im Verzug und schuldet Perren Haustechnik einen Verzugszins von 5 % p.a. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
4.5 Die Produkte bleiben Eigentum von Perren Haustechnik bis der Kunde alle Forderungen von Perren Haustechnik bezahlt hat.

5. Änderungen des vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfangs 5.1 Perren Haustechnik ist zu Änderungen oder Verbesserungen der bestellten Lieferung oder Leistung berechtigt und darf insbesondere bei Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung geeignete Ersatzmaterialen liefern, sofern dies zu keiner Preiserhöhung oder einer unverhältnismässigen Verlängerung der Lieferfrist führt.
5.2. Änderungen durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Perren Haustechnik gültig. Sämtliche daraus resultierende Kosten trägt der Kunde. Perren Haustechnik AG Sunneggastrasse 5, 3920 Zermatt info@perrenhaustechnik.ch, perrenhaustechnik.ch

6. Rücksendungen
6.1 Der Kunde hat kein Recht auf Rücksendung. Rücksendungen werden nur in Ausnahmefällen akzeptiert, wenn dies vorgängig und ausdrücklich mit der regionalen Verkaufsleitung von Perren Haustechnik so abgesprochen und schriftlich bestätigt ist. Es können nur Produkte, die sich zum Zeitpunkt der Rücksendung im Sortiment von Perren Haustechnik befinden, zurückgenommen werden, diesen falls in fabrikneuem Zustand und originalverpackt. Nach Ablauf von sechs Monaten ab Lieferung ist eine Rücksendung jedenfalls ausgeschlossen. In keinem Fall zurückgenommen werden bereits montierte oder kundenspezifisch hergestellte oder beschaffte Anlagen oder Teile davon, sofern es sich nicht um Falschlieferungen oder mangelhafte Produkte handelt.
6.2 Rücksendungen erfolgen immer auf Kosten des Kunden. Sie sind rechtzeitig an Perren Haustechnik zu avisieren und haben unter Beilage des Originallieferscheins zu erfolgen. Im Falle einer gültig vereinbarten Rücksendung nimmt Perren Haustechnik im Regelfall einen Abzug von mindestens 20 % der Gutschrift vor (für Heizplatten mindestens 25 %), mindestens jedoch einen Betrag von CHF 50.– (Prüf- und Umtriebsentschädigung). Dazu kommen weitere Kosten wie Lieferkosten o.dgl.

7. Technische Daten
7.1 Perren Haustechnik hat das ausschliessliche Recht an Plänen, technischen Unterlagen oder Software, die sie dem Kunden zugänglich macht.
7.2 Der Kunde anerkennt diese Rechte und wird die Pläne/Unterlagen/ Software ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung von Perren Haustechnik nicht vervielfältigen bzw. ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihm übergeben worden sind.

8. Informationspflichten Kunde
8.1 Der Kunde informiert Perren Haustechnik rechtzeitig über die funktionstechnischen Bedingungen des Produktes (z.B. Anlagensystem), sofern diese von den allgemeinen Empfehlungen von Perren Haustechnik abweichen.
8.2 Der Kunde meldet Adressänderungen oder Änderungen des vereinbarten Bestimmungsorts unverzüglich an Perren Haustechnik.
8.3 Sofern eine als Anlieferort bezeichnete Baustelle am Bestimmungsort für LKW nicht zugänglich ist, gibt der Kunde rechtzeitig den genauen Anlieferort bekannt.

9. Lieferung und Lieferfrist
9.1 Als Liefertag gilt der Tag des Versands bei Perren Haustechnik. Perren Haustechnik ist dafür besorgt, vereinbarte Lieferfristen (Lieferdaten bzw. -zeiten) einzuhalten, diese können jedoch nicht garantiert werden. Davon ausgenommen sind einzig Lieferfristen, für welche die Einhaltung ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Die Lieferfrist wird in jedem Fall ohne weiteres angemessen verlängert: a) wenn Perren Haustechnik Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen; b) wenn der Kunde diese Angaben nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht; c) wenn Perren Haustechnik durch höhere Gewalt oder andere Ereignisse ausserhalb ihres Einflussbereichs an der Lieferung gehindert wird, wie z.B. durch Natur-katastrophen, Sabotage, Feuer, Arbeits-kämpfe, Unruhen, Krieg, behördliche Massnahmen, Unterbrüche bei der Energieversorgung oder verspätete oder mangelhafte Lieferungen von Subunter-nehmern oder Zulieferanten; d) wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Rückstand ist, insbesondere, wenn er die Zahlungsbedingungen oder die Pflicht zur Beschaffung von Dokumenten nicht einhält.
9.2 Die Nichteinhaltung einer Lieferfrist berechtigt den Kunden weder zum Rücktritt noch zu Schadenersatz, unter einzigem Vorbehalt folgender Bestimmungen: – Liegt keiner der Gründe gemäss Ziff. 9.1 a) bis d) vor und setzt der Kunde bei einer Verzögerung von mehr als einem Monat eine angemessene Frist zur Erfüllung und wird die Frist von Perren Haustechnik nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. – Der Kunde kann ferner ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung im Falle von Ziff. 9.1 c) mehr als 6 Monate andauert.

10. Übergang von Nutzen und Gefahr
10.1 Mit der Übergabe oder dem Versand ab Werk oder Lager von Perren Haustechnik gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über. Wird das Produkt auf den vereinbarten Termin nicht abgenommen, so ist Perren Haustechnik berechtigt, dem Kunden das Produkt zu verrechnen und auf dessen Kosten und Gefahr einzulagern.
10.2 Bei LKW Lieferungen an Baustellen ist der Transport nur so weit geschuldet, wie die Baustelle des Kunden mit einem LKW von Perren Haustechnik normal zugänglich ist.
10.3 Das Abladen von Produkten ist Sache des Kunden. Transportschäden gehen zu Lasten des Kunden.
10.4 Bei Anlageteilen, die durch Perren Haustechnik installiert werden, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abschluss der Montage bzw. falls eine solche vereinbart ist mit der Abnahme auf den Kunden über.
10.5 Verschläge und Kisten oder dergleichen (mit Ausnahme von Einwegverpackungen) bleiben Eigentum von Perren Haustechnik und sind vom Kunden innert Monatsfrist auf dessen Kosten und in gutem Zustand zu retournieren. Nach Retournierung ersetzt Perren Haustechnik dem Kunden das Depot für die Verpackung. Einwegverpackungen werden dem Kunden zum Selbstkostenpreis berechnet.
10.6 Bestellungen auf Abruf müssen Angaben zum gewünschten Liefertermin enthalten. Bestellungen auf Abruf dienen nur der Vereinfachung der Logistik, die Verfügbarkeit der Produkte am Abruftag kann nicht garantiert werden.
11. Prüfung und Mängelrüge
11.1 Der Kunde muss die Produkte sofort nach Lieferung bzw. Übergabe sorgfältig prüfen.
11.2 Mängel, fehlende Teile oder Abweichungen gegenüber der Auftragsbestätigung sind in jedem Fall durch den Kunden spätestens innert 5 Werktagen nach Lieferung bzw. Übergabe schriftlich zu rügen, ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt. 11.3 Bei Reklamationen wegen Transportschäden oder Verlust durch Bahn, Post, LKW Transportunternehmen etc. muss vom Kunden auf den Empfangsdokumenten ein entsprechender Vorbehalt angebracht und beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme veranlasst werden. In solchen Fällen trifft Perren Haustechnik keine Haftung.
11.4 Versteckte Mängel hat der Kunde spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Feststellung, auf jeden Fall aber innerhalb der Gewährleistungsfrist (vgl. Ziff. 12.1) schriftlich zu rügen.
11.5 Mangelhafte Teile sind bis zur endgültigen Klärung der Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüche aufzubewahren und Perren Haustechnik auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
11.6 Auf Verlangen ist Perren Haustechnik Gelegenheit zu geben, den Mangel bzw. den Schaden vor Beginn der Mängel- oder Schadensbehebung selbst oder durch Dritte begutachten zu lassen.

12. Gewährleistung und Mängelbehebung
12.1 Die Gewährleistungsdauer für Produkte von Perren Haustechnik beträgt 24 Monate ab Lieferung bzw. ab Abnahme (sofern die Inbetriebnahme durch Perren Haustechnik erfolgte), unabhängig davon, ob diese nach dem Kauf bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert werden oder nicht.
12.2 Für Anlagen oder Teile derselben, die Perren Haustechnik weder selbst montiert noch in Betrieb genommen hat, verpflichtet sich Perren Haustechnik, auf schriftliche Aufforderung des Kunden hin alle bei Lieferung mangelhaften Produkte so rasch als möglich, nach Wahl von Perren Haustechnik, unentgeltlich nachzubessern oder zu ersetzen. Gleiches gilt bei Produkten, die wegen nachweislich mangelhaften Anleitungen von Perren Haustechnik für Montage, Betrieb oder Wartungen mangelhaft werden. Ein Recht auf Wandlung oder Minderung ist unter Vorbehalt von Ziff. 12.3 ausgeschlossen.
12.3 Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur dann ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag (Wandlung), wenn Perren Haustechnik eine ihr gesetzte angemessen lange Frist zur Behebung eines Sachmangels nutzlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer in einem solchen Fall lediglich ein Recht zu Preisminderung zu. 12.4 Sofern technisch möglich erfolgt die Nachbesserung am Bestimmungsort.
12.5 Die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Transportkosten im Zusammenhang mit dem Austausch des mangelhaften Produktes sowie die Wegkosten der Monteure von Perren Haustechnik im Fall einer Nachbesserung am Bestimmungsort trägt der Kunde.
12.6 Die Gewährleistungsfrist für ersetzte Teile beträgt wiederum 24 Monate, die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Teile 12 Monate, jeweils ab Lieferung dieser Teile.
12.7 Ersetzte Teile werden auf ihr Verlangen wiederum Eigentum von Perren Haustechnik.
12.8 Stellen Produkte, die Perren Haustechnik weder selbst montiert noch in Betrieb genommen hat, Teil einer Anlage dar, übernimmt Perren Haustechnik keine Funktionsgewährleistung für das Gesamtsystem dieser Anlage.
12.9 Für Anlagen oder Teile derselben, die durch Perren Haustechnik in Betrieb gesetzt wurden, übernimmt Perren Haustechnik zusätzlich folgende Pflichten: a) für die Dauer von 12 Monaten ab Abnahme die Gewährleistung für das einwandfreie Funktionieren der von ihr gelieferten Komponenten im Rahmen des Gesamtsystems («Funktionsgewähr-leistung»); b) die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Transportkosten im Zusammenhang mit dem Austausch des mangelhaften Produktes sowie die Wegkosten der Monteure von Perren Haustechnik im Fall einer Nachbesserung am Bestimmungsort.
12.10 Von der Gewährleistung (sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten Garantie) sind insbesondere ausgenommen: – Verschleissteile wie Ölbrennerdüsen, Dichtungen, Düsen, Filter, elektrische Teile, Kältemittel und Schamottierungen etc. (siehe die Liste unter www.gebaeudeklima-schweiz.ch); – Stahlheizkörper, falls diese periodisch oder für längere Zeit entleert wurden / Stahlkörper, bei welchen als Heizmedium Dampf oder Abwasser verwendet wurde/ Stahlkörper, bei welchen dem Heizungswasser chemische Substanzen irgendwelcher Art beigemischt wurden); – Messingteile (z.B. Verschraubungen), die ohne geeigneten Schutz in eine aggressive Umgebung eingebaut werden oder mit aggressiven Materialien (z.B. Beton- und chemische Zusätze) in Kontakt kommen; – Emaillierte Waren, sofern sich die Beanstandung nur auf kleinere, optische Mängel bezieht;
12.11 Soweit das Produkt nach Angaben, Zeichnungen, Spezifikationen oder mit vom Kunden beigestelltem Material hergestellt wurde, übernimmt Perren Haustechnik für Mängel, die auf solche Angaben oder Materialien zurückzuführen sind, keine Gewährleistung und Haftung.
12.12 Der Kunde hat ausschliesslich in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden (wobei diesen falls Perren Haustechnik sofort zu verständigen ist) das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Perren Haustechnik Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

13. Haftungsbeschränkung
13.1 Perren Haustechnik haftet sowohl bei Lieferungen als auch bei Leistungen nicht für leichte und mittlere Fahrlässigkeit. In keinem Fall bestehen Ansprüche auf Ersatz von – Schäden, die zurückzuführen sind auf die Anbindung und Eingriffe in die Steuerung durch andere als von Perren Haustechnik ausgerüstete Fernsteuerungs- und Optimierungssysteme sowie auf sonstige Eingriffe des Kunden auf das Produkt (ohne vorheriges ausdrückliches Einverständnis von Perren Haustechnik); – Schäden, die durch unsachgemässe Montage, Inbetriebsetzung, Wartung oder falsche Bedienung durch den Kunden oder Dritte entstehen oder durch Überlastung, Kalkablagerungen, Taupunktunter-schreitungen und Korrosion (insbesondere, wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker o.Ä. angeschlossen oder dem Heizungswasser aggressive Frostschutzmittel beigegeben wurden) oder bei ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund sowie bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht von Perren Haustechnik zu verantworten sind; – Schäden, die beim Versand und beim Abladen entstehen; – Elementarschäden; – Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind wie namentlich Sachschäden, Schäden aus Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn, Verrussungen, Kaminversottung, Wasser-, Brand- und Umweltschäden, die nicht direkt das Produkt betreffen sowie – alle anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.
13.2 Diese Haftungsbeschränkung gilt auch soweit Perren Haustechnik für das Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen bzw. Hilfspersonen haftet. Sie gilt einzig nicht, sofern und soweit ihr zwingendes Recht entgegensteht (z.B. für Ansprüche aufgrund von Personenschäden oder Schäden an hauptsächlich privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz).
13.3 Der Kunde hat selbst für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.

14. Zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit Fernüberwachung Für Wärmepumpen, welche gemäss Typenliste auf www.meiertobler. com/smart-guard mit einem Fernüberwachungssystem ausgerüstet sind, gilt zusätzlich:
14.1 Perren Haustechnik sieht die technischen Daten und Einstellungen der Wärmepumpen ein, verändert diese bei allfälligem Verbesserungspotential und greift in die Steuerung ein. Alle Veränderungen an den Einstellungen der Wärmepumpen werden protokolliert und während mindestens 24 Monaten archiviert. Das Fernüberwachungs-system (inkl. Geräte und Hilfsmittel) wird während der Gewährleistungsfrist kostenlos zur Verfügung gestellt.
14.2 Perren Haustechnik kann (ohne dazu verpflichtet zu sein) mittels Fernüberwachung Störungen frühzeitig erkennen und beheben. Während der Gewährleistungsfrist hat der Kunde unabhängig davon die Pflicht, Störungen und Mängel unverzüglich zu melden.
14.3 Die Wärmepumpe darf nur entsprechend der Montage- und Gebrauchsanweisung betrieben und nicht an andere Fernsteuerungsoder Optimierungssysteme angebunden werden. Jegliche Änderungen oder Einflussnahmen auf die Anlagesteuerung führen zum Erlöschen aller Ansprüche gegenüber Perren Haustechnik.
14.4 Alle Geräte und Hilfsmittel, welche zum Zweck der Fernüberwachung installiert werden, sind Eigentum von Perren Haustechnik. Wird nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kein Servicevertrag mit Perren Haustechnik abgeschlossen, kann Perren Haustechnik diese Geräte und Hilfsmittel rück- und ausbauen.

15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
15.1 Es gilt ausschliesslich schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, Wiener Kaufrecht) und der Kollisionsnormen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht.
15.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Brig (Kanton Wallis), Schweiz. Perren Haustechnik ist berechtigt, auch jedes andere zuständige Gericht anzurufen.

Gültig ab 1. Juli 2020